Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sofern nichts anderes schriftlich festgelegt ist, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder über sie hinausgehende Regelungen gelten nur so weit, wie wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Dies gilt auch für den Fall, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Gegenteiliges vorgesehen ist und wir in der Folge nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Bei bestehender Geschäftsverbindung gelten alle nach folgenden Aufträge selbst ohne gesonderten Hinweis als zu unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen erteilt.
1. Bestellungen:
Nur schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilte Bestellungen der AKU-Umwelttechnik sind verbindlich. Andere Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wir ersuchen um umgehende Zusendung der Auftragsbestätigung. Abweichungen von unserer Bestellung müssen in der Auftragsbestätigung angeführt sein und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Anerkennung. Über etwaige Einbeziehung von Sublieferanten durch den Auftragnehmer ist die Zustimmung der AKU-Umwelttechnik einzuholen. Rückfragen zu Bestellungen und Lieferungen richten Sie bitte ausschließlich an AKU-Umwelttechnik.
2. Kostenvoranschläge:
Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind, wenn sie schriftlich vorliegen, verbindlich.
3. Preise:
Die Preise verstehen sich gemäß Incoterms 2000, verpackt, entladen und sind unveränderliche Festpreise. Wenn in unserer Bestellung keine Preise angeführt sind, müssen diese in der Auftragsbestätigung genannt werden, sofern zwischen uns und dem Auftragnehmer keine generelle Preisvereinbarung besteht. Bei ausdrücklich als unverbindlich bezeichneten Preisen anerkennen wir Preiserhöhungen während des Vertragsstadiums nur dann, wenn diese nachweisbar sind und ausführlich begründet werden. Auf alle Fälle muss vor Rechnungslegung unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis zu diesen Preiserhöhungen eingeholt werden. Bei allgemeinen Preisermäßigungen setzen wir voraus, dass diese auch in der laufenden Bestellung berücksichtigt werden. Für die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Serviceleistungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verhandelten gültigen Servicesätze. Nach Abschluss des Serviceeinsatzes, spätestens jedoch am Ende jeder Arbeitswoche, hat der Auftragnehmer bzw. sein Servicepersonal die Leistungsnachweise zur Bestätigung durch den Auftraggeber vorzulegen. Es dürfen nur von uns dazu ausdrücklich befugte Personen die Bestätigung der Leistungsnachweise durchführen.
4. Reisekosten:
Die Reisekosten des Servicepersonals des Auftragnehmers (einschließlich der Kosten des Transports und der Transportversicherung des persönlichen Gepäcks sowie des mit geführten und des versandten Werkzeuges) werden von uns nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung vergütet.Mangels anderer Vereinbarung werden für das Servicepersonal des Auftragnehmers die Bahnkosten (samt Zuschlägen) oder die Kosten für Flugreisen [Economy Class] vergütet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird Kilometergeld nach den jeweilig gültigen österreichischen Kostensätzen vergütet.
5. Lieferung und Lieferfristen:
Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind unbedingt einzuhalten. Teillieferungen sind unstatthaft, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Bei drohendem Lieferverzug ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu informieren. Bei Lieferverzug behalten wir uns vor, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder auf Lieferung im Sinne der uns gesetzlich zustehenden Rechte zu bestehen. Liefertermine gelten erst dann als erfüllt, wenn auch die erforderliche kaufmännische und technische Dokumentation (z.B. CE-Kennzeichnung, Stoffdeklaration, Entsorgungsvorschriften, EG-Sicherheitsdatenblätter) vollständig geliefert ist. Betriebsstörungen und Betriebsstillstände bei uns sowie Fälle höherer Gewalt entheben uns von der Verpflichtung zur Übernahme der bestellten Ware und befreien uns von jeder Schadenersatzleistung.
6. Verpackung:
Die Ware ist, ausgenommen Sondervorschreibungen, handelsüblich, zweckmäßig den gesetzlichen Bestimmungen (z.Bsp ADR, REACH) und einwandfrei zu verpacken, sowie im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften korrekt zu bezeichnen. Geht die Verpackung zu unseren Lasten, so sind nur die Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Für die Rücksendung von Leihgebinden gelten die mit dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen. Für Transportschäden, die auf mangelhafte Verpackung seitens des Auftragnehmers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer.
7. Versand:
Ohne entsprechende Versandpapiere wird die Lieferung nicht als Auftragserfüllung übernommen bzw. weiter behandelt, sondern lagert auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers. Unsere Bestellnummer ist auf den Versandpapieren (Lieferscheine, Fracht- und Zollpapiere) anzugeben.
Die Lieferung hat nach unseren Versandvorschriften zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat die für uns günstigsten und die dem Warenwert angepasste Versandart zu wählen. Bei Einschaltung Dritter (Spediteure, etc.) ist vom Auftragnehmer die Einhaltung unserer Versandbedingungen sicherzustellen. Mit der Bestellausführung zusammenhängende Nebenkosten, die nicht in Vereinbarungen geregelt sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Fahrzeuglenker muss einigermaßen der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Der Fahrer ist verpflichtet, Biomontan unaufgefordert die Lenkerberechtigung und den ADR-Ausweis zur Einsicht vorzulegen. Die AKU-Umwelttechnik ist berechtigt, die Lenkerberechtigung und den ADR-Ausweis zu kopieren. AKU-Umwelttechnik garantiert die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Ladungssicherung ist Sache des Auftragsnehmers und des Spediteurs. Der Fahrer muss über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation verfügen, welche einen entsprechenden Ausbildungskurs zum Thema „Ladungssicherheit“ beinhaltet. Der Auftragnehmer wird daher, wenn er einen Spediteur einschaltet, das Kraftfahrzeug mit den notwendigen Ladungssicherungsmitteln wie Antirutschmatten, Gurte, etc. ausrüsten, damit eine entsprechende Ladungssicherung vom Fahrer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden kann. Es dürfen nur Fahrzeuge und Beförderungseinheiten für die Beförderung verwendet werden, die gefährliche Güter im Sinne des ADR in der geltenden Fassung bestimmten Verpackungen gemäß Kapitel 7.2. ADR befördern dürfen. Die Beförderung gefährlicher Güter iSd ADR, muss die Vorschriften des Kapitels 85. ADR berücksichtigen. Der Auftragnehmer garantiert, dass die vorgeschriebene Betriebs- und Verkehrssicherheit der Beförderungseinheiten (Fahrzeuge) – im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften – vor Antritt jeder Fahrtbeförderung überprüft werden. Die Reinigung der Fahrzeuge und Beförderungseinheiten ist Sache des Auftragnehmers bzw. des beauftragten Spediteurs und werden von Biomontan nicht übernommen. Der Auftragnehmer bzw. Spediteur verpflichtet sich, Biomontan eine Auflistung sämtlicher zum Einsatz kommenden Beförderungseinheiten (Fahrzeugtyp, Kennzeichen, etc.) sowie die Daten der eingesetzten Gefahrgutlenker zu übermitteln; bei Änderung betreffend der Fahrzeuge und der Lenker muss die Information unverzüglich erfolgen. Das gleiche gilt bei Subpartner, die im Auftrag des Auftragnehmers eingesetzt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beförderer zu beauftragen, die über die entsprechenden öffentlich rechtlichen Konzessionen und auch über die entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. Vom Auftragnehmer sind die gesetzlichen Bestimmungen über Gefahrguttransporte einzuhalten.
8. Übernahme und Gewährleistung:
Für die bestellgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften übernimmt, wenn nichts anderes vereinbart, der Auftragnehmer die volle Gewährleistung und Garantie auf die Dauer von zwei Jahren ab Inbetriebnahme bzw. Beginn des Gebrauchs. Die zu liefernden Produkte bzw. die zu erbringenden Leistungen müssen allen in Österreich geltenden einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und allfälligen behördlichen Auflagen entsprechen. Der Auftragnehmer erklärt durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, haften. Er übernimmt die Verpflichtung, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden, uns schad- und klaglos zu halten und uns die durch die Abwehr solcher Ansprüche entstandenen Vertretungs- und Beratungskosten zu ersetzen. Bei Lieferung mangelhafter Ware sind wir berechtigt, nach unserer Wahl von der Bestellung zurückzutreten und uns auf Kosten des Auftragnehmers anderweitig ein zu decken oder Ersatzlieferung vertragsgemäßer Ware zu verlangen oder die mangelhafte Ware zu dem durch einen Sachverständigen festgestellten geringeren Wert zu behalten. Wir behalten uns das Recht zur Aufrechnung und/oder zur Zurückbehaltung ausdrücklich für den Fall vor, wenn Leistungen des Lieferanten unvollständig oder mangelhaft erbracht sind. Die Übernahme der Ware bedeutet keine Anerkennung des Mangels. In allen Fällen bleibt der Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens vorbehalten. Bei vollendeter Mängelbehebung beginnt die Gewährleistungs- und Garantiefrist neu zu laufen. Mängel können nicht nur gerichtlich, sondern auch schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Die innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend gemachten Ansprüche können somit auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Verpflichtung zur Rüge gemäß §§ 377 f HGB besteht nicht.
9. Rechnungslegung:
Rechnungen sind nach ordnungsgemäßer Lieferung/Leistung unter Einhaltung der jeweils geltenden umsatzsteuerlichen Formvorschriften an folgende Adresse zu senden: AKU-Umwelttechnik, Obervisnitz 37 A-4224 Wartberg ob der Aist, Austria. Auf den Rechnungen und Gutschriften muss unsere Bestellnummer deutlich ersichtlich sein. Rechnungen ohne Bestellnummer senden wir an den Auftragnehmer zurück. In diesem Falle gilt die Rechnung bis zum Wiedereinlangen als nicht ausgestellt. Materialrechnungen müssen die Versandart aufzeigen. Leistungsrechnungen müssen Angaben über die der Rechnung zugrundeliegenden Leistungsnachweise enthalten.
10. Zahlung:
Zahlung leisten wir, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto nach Rechnungserhalt und Richtigbefund der Rechnung. Wir behalten uns vor, bei der Begleichung der Rechnungen alle gesetzlich zulässigen Aufrechnungsmöglichkeiten mit unseren Gegenforderungen in Anspruch zu nehmen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Auftragnehmers und auf unser Recht auf Reklamation keinen Einfluss.
11. Bestellunterlagen, Zeichnungen:
Alle Angaben, Zeichnungen, Modell- und Musterstücke, die dem Auftragnehmer für die Ausführung des Liefergegenstandes vom Auftraggeber überlassen werden, bleiben ausschließlich unser geistiges Eigentum. An den vom Auftragnehmer nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen und Unterlagen erhalten wir ein ausschließliches Nutzungsrecht, diese Zeichnungen und Unterlagen dürfen vom Auftragnehmer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie müssen, sofern nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Durchführung der Lieferung oder im Falle der Nichtausführung der Lieferung ohne besondere Aufforderung unverzüglich und vollständig einschließlich allfälliger Kopien uns übergeben werden. Der Auftragnehmer hat Bestellungen und die darauf bezüglichen Arbeiten und alle hierzu zur Verfügung gestellten Unterlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und entsprechend vertraulich zu behandeln. Für jeden Fall einer Verletzung dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,- pro Verstoß zu bezahlen. Diese Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht und wird auch dann geschuldet, wenn der Eintritt eines Schadens nicht nachgewiesen werden kann, die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs wird ausgeschlossen. Die Zahlung der Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Ansprüchen durch uns unberührt. Für die Ausarbeitung von Planungen und dgl. wird, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keinerlei Vergütung gewährt.
12. Haftung:
Der Auftragnehmer haftet im Sinne des Produkthaftungsgesetzes uneingeschränkt für Schäden. Einschränkungen jeglicher Art der dem Auftraggeber nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.
13. Erfüllungsort:
Erfüllungsort für die Lieferung der Ware bzw. Leistung ist, wenn nichts anderes vereinbart, die Werks-Eingangskontrolle der Biomontan Produktions- und Handels GmbH. Sämtliche Streitigkeiten aus Lieferverträgen unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Freistadt, Österreich. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt nur das maßgebliche österreichische Recht.
Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Auftragnehmers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.
14. Umweltpolitik:
Umweltschutz ist bei uns ein vordringliches Thema! Wir setzen alle erforderlichen Maßnahmen, um nationalen Umweltstandards gerecht zu werden und die Sicherheit und das Wohlergehen unserer Mitarbeiter zu gewährleisten.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Vorbemerkung
Diese nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil jedes Liefervertrages. Entgegenstehende Bedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn wir diesen nicht widersprochen haben. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen, sofern nicht die Bestimmungen des KonsumentenschutzG anzuwenden sind, der Schriftform.
2. Angebote, Bestellungen
Unsere Angebote, sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Mündliche Vereinbarungen werden für uns, sofern nicht die Bestimmungen des KonsumentenschutzG anzuwenden sind, erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Auch Aufträge werden für uns - insbesondere in den Fällen des § 362 HGB - erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich; wir behalten uns vor, die Annahme von Aufträgen abzulehnen.
3. Lieferung, Versand, höhere Gewalt und deren Folgen
Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Käufer über, auch wenn wir die Frachtkosten tragen. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer oder bei ihrer Bereitstellung im Falle der Abholung durch den Käufer gilt unsere Lieferpflicht als erfüllt. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, wählen wir Versandart und Versandweg. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Wir können Lieferungen auch in Teilen erbringen; der Käufer ist nicht berechtigt, eine Teillieferung zurückzuweisen. Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten, ohne hierfür eine Gewähr zu übernehmen. Im Falle eines Lieferverzuges hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen; diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an uns. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Krieg, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand oder sonstige Fälle von höherer Gewalt sowie Streiks, Aussperrungen, Mangel an Roh- oder Hilfsstoffen, Energie- oder Arbeitskräften, Produktionsausfall oder andere Hindernisse, die die Herstellung und den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch - auch bei unseren Vorlieferanten - verhindern, verzögern oder unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von der Lieferverpflichtung und/oder Abnahme und berechtigen uns zum auch teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen. Wird das Inverkehrsetzen unserer Erzeugnisse behördlich verboten oder beschränkt, sind wir nicht verpflichtet, die Erzeugnisse zurückzunehmen oder den Käufer zu entschädigen; wird die Rücknahme gesetzlich oder behördlich aufgetragen, ist der Käufer verpflichtet, die Erzeugnisse auf seine Kosten in deren Originalverpackung in jenem Zustand zurückzustellen, in dem die Erzeugnisse geliefert wurden.
4. Berechnung
Maßgebend für die Berechnung sind die von uns festgestellten Maße und Gewichte. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, sondern wird gesondert in Rechnung gestellt. Erhöhen oder ermäßigen sich unsere Preise zwischen Vertragsabschluß und Lieferung allgemein, so wird dem Käufer, sofern nicht die Bestimmungen des KonsumentenschutzG anzuwenden sind, der am Tag der Lieferung gültige neue Preis in Rechnung gestellt. Im Fall einer Erhöhung der Preise durch uns, ist der Käufer innerhalb einer Frist von einer Woche nach deren Bekanntgabe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Erhöhungen der Frachtsätze oder etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten etc. gehen auch bei frachtfreier Anlieferung zu Lasten des Käufers.
5. Zahlung
Unsere Rechnungen - auch für Teillieferungen - sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist. Spesen und Kosten des Zahlungsvorgangs gehen zu Lasten des Käufers. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf; außerdem können wir einen weiteren Verzugsschaden oder einen Nichterfüllungsschaden geltend machen. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nach oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, sind alle noch laufenden Rechnungen und Wechsel sofort fällig, sofern nicht die Bestimmungen des KonsumentenschutzG anzuwenden sind. Wir können außerdem von allen laufenden Verträgen bezüglich der noch nicht erfüllten Leistungen zurücktreten oder die weitere Erfüllung von uns geeignet erscheinenden Sicherheiten, einschließlich Vorauskasse, abhängig machen. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung, sie erfolgt zahlungshalber. Alle Wechselspesen, Diskont, etc. gehen zu Lasten des Käufers. Die Zurückbehaltung durch den Käufer ist, sofern nicht die Bestimmungen des KonsumentenschutzG anzuwenden sind, ausgeschlossen, es sei denn, Anspruch und Gegenanspruch beruhen auf demselben Vertragsverhältnis.
Aufrechnung durch den Käufer ist, sofern nicht die Bestimmungen des KonsumentenschutzG anzuwenden sind, ausgeschlossen, es sei denn mit einer gerichtlich rechtskräftig festgestellten oder von uns ausdrücklich anerkannten Forderung oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist ausgeschlossen.
6. Beanstandungen
Mängel hat uns der Käufer, sofern nicht die Bestimmungen des KonsumentenschutzG anzuwenden sind, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, schriftlich unter detaillierter Schilderung des Mangels anzuzeigen, es sei denn es handelt sich um nicht erkennbare Mängel. Liegen Mängel vor und sind die Bestimmungen des KonsumentenschutzG anzuwenden, können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass wir die mangelhafte Sache in angemessener Frist gegen eine Mängelfreie austauschen; von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung können wir uns dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist in einer für den Käufer zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen. Sind die Bestimmungen des KonsumentenschutzG nicht anzuwenden, werden wir die mangelhafte Ware nach unserer Wahl zurücknehmen und vom Vertrag zurücktreten, sie in einer angemessenen Frist gegen eine Mängelfreie austauschen, Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen, oder deren Preis mindern. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, mangelhafter Erfüllung, wegen positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Sind die Bestimmungen des KonsumentenschutzG nicht anzuwenden, sind weitergehende Ansprüche des Käufers auch dann ausgeschlossen, wenn sie auf krasser grober Fahrlässigkeit beruhen. Der Vertrag begründet keine Schutzwirkungen zugunsten Dritten. Wenn der Käufer beabsichtigt, uns aus dem Titel der Produkthaftung im Regressweg in Anspruch zu nehmen, dann hat er uns diese Ansprüche innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis, bei gerichtlicher Inanspruchnahme unverzüglich, bekanntzugeben, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt genau zu spezifizieren ist. Unterlässt er dies, verliert er seinen Regressanspruch. Der Käufer ist verpflichtet, in den Verträgen mit seinen Kunden unsere Haftung durch eine gleichartige Klausel zu beschränken. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen, die uns aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.
7. Verlängerter Eigentumsvorbehalt, Saldo- und Kontokurrentvorbehalt
Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt dauert fort bis zur Erfüllung unserer sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn wir andere Sicherheiten (z.B. Wechsel) akzeptiert haben. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit uns gegenüber trotz Mahnung in Verzug kommt. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir nicht vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig unter Anrechnung auf unsere Kaufpreisforderung zu veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er hiermit im Voraus an uns ab. Auf unser Verlangen hat er uns den Versicherer mitzuteilen. Wir können dem Versicherer die Abtretung anzeigen und/oder vom Käufer den Vermerk der Abtretung in seinen Büchern verlangen. Das Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung (Vereinigung) der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung (Vereinigung) gilt als für uns erfolgt, ohne dass dem Käufer aus der Verarbeitung (Vereinigung) und Aufbewahrung der Vorbehaltsware Ansprüche entstehen. Verarbeitet (vereinigt) der Käufer unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit solchen, an denen dritten Lieferanten ebenso Vorbehaltseigentum zusteht, werden wir im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten (vereinigten) Waren Miteigentümer an dem so entstandenen Produkt. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten uns gegenüber nach, so darf er über die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen, ist jedoch zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen nicht berechtigt. Er hat sich darüber hinaus das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Der Käufer tritt hiermit schon im Voraus bei der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderungen samt Neben- und Sicherungsrechten, einschließlich Wechsel und Schecks, an uns zur Sicherung ab. Bei Verarbeitung (Vereinigung) mit Produkten, an denen ebensolche Rechte bestehen, wirkt die Abtretung anteilig entsprechend den Rechnungswerten der verarbeiteten (vereinigten) Waren. Der Verkäufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf so lange einzuziehen, solange er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat er uns den Schuldner sowie die abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wir können dem Schuldner die Abtretung anzeigen und/oder vom Käufer den Vermerk der Abtretung in seinen Büchern verlangen. Wenn die Vorbehaltswaren uns nur anteilig gehören, bemisst sich der an uns abgetretene Teil der aus ihrem Verkauf entstehenden Forderungen nach unserem Eigentumsanteil. Werden die Vorbehaltswaren zusammen mit fremden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft, so gilt die Kaufpreisforderung nur in anteiliger Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als abgetreten.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer auf unser Eigentum beziehungsweise unsere Rechtszuständigkeit hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Freigabeklausel bei verlängertem Eigentumsvorbehalt: Wir verpflichten uns, dem Käufer auf sein Verlangen die ihm zustehenden Sicherheiten freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
8. Beratung, Pflichten bei der Weitergabe der Erzeugnisse
Unsere Beratung in Form von Druckschriften, anwendungstechnischer Beratung, Angaben von Rezepturen, etc. mit unseren und fremden Produkten erfolgt nach bestem Wissen. Der Käufer hat jedoch unsere Erzeugnisse selbst auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Einsatzzwecke zu prüfen und ist allein für die Verwendung, Anwendung und Verarbeitung dieser Erzeugnisse verantwortlich.
Sollten aufgrund unserer Beratung Schäden entstehen, für die wir aufgrund dieser Bestimmung dennoch einzustehen hätten, gelten für unsere Haftung die Beschränkungen des Pkt. 6 sinngemäß. Übergibt der Käufer einem anderen die Erzeugnisse in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch, hat er auf gefährliche Eigenschaften der Produkte hinzuweisen; kommt dem Käufer eine ihm bislang nicht bekannte Eigenschaft der Ware zur Kenntnis, hat er uns unverzüglich davon zu informieren.
Der Käufer hat den Erzeugnissen alle gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Begleitpapiere und Verbraucherinformationen etc. beizugeben und alle maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere allfällige Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, zu befolgen. Er haftet uns für jeden Schaden, der durch die Nichteinhaltung dieser Vorschriften verursacht wird.
9. Markenschutz, Warenzeichen
Werden von uns gelieferte Waren verarbeitet, so kann die Benutzung unseres Markenzeichens oder eines unserer Erkennungszeichen bei den damit hergestellten Erzeugnissen nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung erfolgen, auch wenn die gelieferte Ware mit einem unserer Markenzeichen oder Erkennungszeichen versehen war. Das gleiche gilt auch für die Verwendung unserer Markenzeichen, Erkennungszeichen und Produktbezeichnungen in Ankündigungen und Geschäftspapieren, insbesondere Werbeschriften, Preislisten etc. Es ist unzulässig, anstelle unserer Erzeugnisse unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in den Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren unsere Produktbezeichnungen, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz“ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.
10. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferungen ist die jeweilige Versandstelle, für Zahlungen Enns. Die Vertragsteile vereinbaren die Geltung des Österreichischen Rechts. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen. Der Gerichtsstand für beide Teile ist, sofern nicht die Bestimmungen des KonsumentenschutzG anzuwenden sind, Steyr; wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.